Allgemeine Geschäftsbedinungen

AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Herceg Automotive GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1)    Die
vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten
(„Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)    Die
AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware
selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433 , 650 BGB). Sofern
nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3)    Diese
AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB
verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4)    Individuelle
Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen)
und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln
sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC)
herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung
auszulegen.

(5)    Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B.
Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB
schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6)    Hinweise
auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften,
soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1)    Unsere
Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als
verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und
Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns
der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme
hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2)    Der
Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen
schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware
vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

(3)    Eine
verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

 

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1)    Die
von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die
Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig
vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist
verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er
vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich
nicht einhalten kann.

(2)    Erbringt
der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte –
insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen
Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3)    Ist
der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen
Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des
Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht
mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)    Der
Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen
zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen,
wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf
Vorrat).

(2)    Die
Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung
angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes
vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Kernen im Remstal zu
erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3)    Der
Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und
Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer
Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist
er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der
Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns
eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4)    Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache
geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei
einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im
Annahmeverzug befinden.

(5)    Für
den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der
Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn
für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material)
eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in
Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz
seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine
vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so
stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung
verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Der
in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich
einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert
ausgewiesen ist.

(2)    Sofern
im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle
Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle
Nebenkosten (.z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich
eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3)    Der
vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung
und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang
einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb
von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den
Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig
erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei
unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang
beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4)    Wir
schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die
gesetzlichen Vorschriften.

(5)    Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige
Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder
mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6)    Der
Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen
rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1)          
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen,
Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind
ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung
des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim
zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die
Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den
überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum
Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2)          
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und
Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für
Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur
Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht
verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in
angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3)          
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
(Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird
für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten
Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der
Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am
Produkt erwerben.

(4)          
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht
auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein
durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an,
erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung
für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor
Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der
hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und
auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind
damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere
der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung
verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1)    Für
unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten
die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die
nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2)    Nach
den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die
Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die
– insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung –
Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB
in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3)    Bei
Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der
Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte
jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem.
Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem
Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4)    Zu
einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel
sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von
§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher
uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5)    Für
die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen
Vorschriften (§§ 377 , 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere
Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der
Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch-
und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im
Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit
eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später
entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht
gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei
offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6)    Zur
Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute
Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine
andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der
Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender
Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der
Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und
Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass
tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem
Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur,
wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel
vorlag.

(7)    Unbeschadet
unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der
Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist
nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz
der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss
verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für
uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der
Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf
es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8)    Im
Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf
Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

§ 8 Lieferantenregress

(1)    Unsere
gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer
Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478 , 445a , 445b bzw.
§§ 445c , 327 Abs. 5 , 327u BGB) stehen uns neben den
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau
die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu
verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit
digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im
Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches
Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)    Bevor
wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich
Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1 , 439 Abs. 2 , 3 , 6
S. 2 , 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den
Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um
schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine
substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird
auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns
tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem
Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3)    Unsere
Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware
durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung
oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise
weiterverarbeitet wurde.

 

§ 9 Produzentenhaftung

(1)    Ist
der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von
Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)    Im
Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem.
§§ 683 , 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen
ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer –
soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)    Der
Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen
Deckungssumme von mindestens 50 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden
abzuschließen und zu unterhalten.

 

§ 10 Verjährung

(1)      
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach
den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)      
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die
3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus
Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in
keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung –
noch gegen uns geltend machen kann.

(3)      
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender
Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen
Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche
Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche
Verjährung (§§ 195 , 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der
Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren
Verjährungsfrist führt.

 

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)    Für
diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)    Ist
der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kernen im
Remstal. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von
§ 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: April 2024

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Herceg Automotive GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)    Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433 , 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3)    Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4)    Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6)    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1)    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2)    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3)    Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1)    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2)    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3)    Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4)    Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1)    Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3)    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschale Entschädigung ist im Falle der verspäteten Abnahme begrenzt auf 5% des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet abgenommenen Ware. Im Falle der endgültigen Nichtabnahme beträgt die Pauschale 10% des Nettopreises (Lieferwert).

(4)    Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2)    Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3)    Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4)    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5)    Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6)    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4)    Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a.       Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b.       Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c.       Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d.       Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1)    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(2)    Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3)    Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(4)    Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(5)    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6)    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7)    Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(8)    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9)    In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10)Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11)Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.

 

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1)    Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a.       für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b.       für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

(1)    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2)    Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 , 445b BGB).

(3)    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)    Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in . Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: April 2024

Herceg